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Artenschutz

Artenschutz- allgemeiner Artenschutz

 

Der allgemeine Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ist in § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt.

 

Für wild lebende Tier- und Pflanzenarten gilt allgemein:§ 39 (1) BNatSchG Es ist verboten,

  • 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  • 2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  • 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

 

Wild lebende Tiere und Pflanzen, für die ein weiterer Artenschutz besteht, dürfen vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen generell nicht aus der Natur entnommen werden.

 

Wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. Für das gewerbsmäßige Entnehmen gelten abweichende Bestimmungen.
Für Lebensräume gelten unabhängig von den Eigentums- und Besitzverhältnissen:
Nach § 39 (5) BNatSchG ist es verboten,

  • 1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
  • 2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch
    genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
  • 3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden;
    außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten
    werden,
  • 4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn
    dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.

 

Für behördlich angeordnete Maßnahmen, Maßnahmen zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht und für zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie zulässigen Baumaßnahmen können abweichende Regelungen gelten.

 

Zuständige Behörde
Region Hannover
Untere Naturschutzbehörde
Artenschutz
Tel. 0511/616-22672

 

Kontakt in der Gemeinde Isernhagen
Abteilung Umwelt und Grün
Frau Freytag


Artenschutz- besonderer Artenschutz

 

Der besondere Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ist in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt.

 

Hiernach ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

 

Darüber hinaus bestehen Besitz- und Vermarktungsverbote.

 

Für genehmigte Eingriffe in Natur- und Landschaft, beispielsweise im Rahmen eines Bauvorhabens bestehen abweichende Regelungen, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wird für die betroffenen Arten vor Beeinträchtigung bzw. Beseitigung ihres Lebensraumes durch ökologische Aufwertung von Flächen der Umgebung ein mindestens gleichwertiger Lebensraum geschaffen.

 

Zuständige Behörde
Region Hannover
Untere Naturschutzbehörde
Tel. 0511/616-22672

 

Kontakt in der Gemeinde Isernhagen
Abteilung Umwelt und Grün
Elke Freytag

 


Artenschutz- Bekämpfung invasiver Arten

 

Nach der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes aus dem Jahr 2010 sind sogenannte „invasive“, d.h. überhandnehmende Arten, zurückzudrängen. Hintergrund ist der Schutz von Ökosystemen und deren heimischen Tier-und Pflanzenarten.

 

Zu den invasiven Arten zählen viele neu eingewanderte Pflanzen, die sogenannten „Neophyten“, mit denen nichteinheimische, in den letzten Jahren oder Jahrzehnten eingewanderte Pflanzenarten bezeichnet werden.

 

Mit diesen Pflanzenarten gibt es häufig Probleme, da sie (ähnlich wie eingewanderte Tierarten) negative Auswirkungen auf die heimische Pflanzen- und Tierwelt haben können. Mögliche Negativauswirkungen bestehen in einer starken Ausbreitung, weil es hierzulande zu wenig natürliche Konkurrenten für die Pflanzen gibt. Dies kann dazu führen, dass seltene oder empfindliche Arten zurückgedrängt werden.

 

Besonders problematisch ist die Ausbreitung von Neophyten, wenn diese gesundheitsgefährdende Eigenschaften haben.
Dies gilt beispielsweise für die aus dem Kaukasus stammende Herkulesstaude, die insbesondere unter dem Einfluss von Sonnenlicht starke Hautreizungen und Verbrennungen erzeugen kann.

 

Aufgrund seiner Ausbreitung problematisch ist das Jakobskreuzkraut, das häufig auf Wiesen und Weiden auftritt und als Grünfutter (Gras oder Heu) für Weidetiere giftig ist und zu Leberschäden mit Todesfolge führen kann. Bei dieser Pflanze handelt es sich zwar um eine aus Mitteleuropa stammende Pflanze, die Ausbreitung in Norddeutschland in den letzten Jahren ist jedoch als invasiv zu bezeichnen und aufgrund seiner Wirkungen für die Landwirtschaft und Grünflächenpflege (fehlende Verwertbarkeit des Mähgutes) problematisch.

 

In Isernhagen gibt es per Ratsbeschluss ein Verbot, auf kommunalen Flächen chemische Pflanzenschutzmittel einzusetzen. Daher müssen die invasiven Arten per Hand entfernt werden. Dies ist derzeit nur dank des Einsatzes ehrenamtlicher Naturschützer, insbesondere des NABU Isernhagen-Burgwedel und der FÖJ-ler (Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung im Rahmen des Freiwilligen Ökologischen Jahres) möglich.

 

Von besonderer Bedeutung für die heimische Tier- und Pflanzenwelt ist es, dass Pflanzen aus Hausgärten nicht in die Umgebung (z.B. über unzulässig entsorgten Grünschnitt oder Gartenabfälle) gelangen.

 

Ansprechperson:
Abteilung Umwelt und Grün
Ina Krause

 

Region Hannover
Artenschutz
Tel. 0511/616-22672


Herkulesstaude
Herkulesstaude
Jakobskreuzkraut
Jakobskreuzkraut

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