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Bürgerservice

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Straßenreinigung


Die Straßenreinigung für Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung geregelt.

Straßenreinigung

Soweit Sie die Möglichkeit haben, Ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt der Reinigung auf Ihrem Grundstück abzustellen, würde dies das Ortsbild ein klein wenig verschönern.

Sollte es zu Problemen mit der Straßenreinigung kommen, haben Sie Fragen oder Anregungen, wenden Sie sich bitte an das Ideen- und Beschwerdemanagemant.

Der Laubfall bedeutet auch, dass die Kehrmaschine häufiger vom Schmutz und Laub entleert werden muss. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es hierdurch eventuell zu stunden- bzw. tageweisen Verschiebungen der Kehrzeiten kommen kann.

Laub aus dem privaten Bereich gehört nicht auf die Straße gekehrt sondern in die Biosäcke oder auf den Kompost. Kehren Sie bitte auch keine „Laubhaufen“ in die Gosse, bzw. an den Straßenrand. Die Kehrmaschine kann so nicht aufnehmen und es bleibt Laub zurück.

Laub auf Geh- und Radwegen

In diesen Wochen fällt durch das Herbstlaub und durch die Baumfrüchte eine verstärkte Verschmutzung auf Geh- und Radwegen an. Dies bedeutet bei feuchter Witterung aber auch eine größere Unfallgefahr für die Wegebenutzer. Die Reinigungspflichtigen werden deshalb zur häufigeren Reinigung aufgefordert. Auch bei trockenem Wetter sollte die Reinigung vor dem eigenen Grundstück nicht zu Lasten des Nachbarn dem Wind überlassen werden.

Da immer wieder Unsicherheit in bezug auf die Straßenreinigungspflicht der Anlieger auftreten, wird hiermit auf die wesentlichen Regelungen der Straßenreinigungsverordnung
i.V.m. der Straßenreinigungssatzung hingewiesen werden.

Wer ist zur Reinigung verpflichtet?
Grundsätzlich obliegt die Straßenreinigungspflicht der Gemeinde Isernhagen. Teilweise wurde die Reinigungspflicht jedoch auf die Grundeigentümer und ihnen gleichgestellte Personen (Nießbraucher, Erbbauberechtigte, Wohnungsberechtigte, Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigte) der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Um welche Straßen es sich hierbei handelt, ist dem Straßenverzeichnis zu § 2 der o. g. Satzung zu entnehmen. Zu den Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege, und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege, Parkplatzflächen, Grün-, Trenn-, Seiten-, und Sicherheitsstreifen. Unerheblich für die Reinigungspflicht ist die Art der Befestigung der Straßenteile. Die Reinigungspflicht für Geh- und Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslage obliegt immer den Grundeigentümern. Dies betrifft auch Geh- und Radwege an Kreis-, Landes- und Bundesstraßen. Die Reinigungspflicht trifft auch Hinterlieger, die von der Straße miterschlossen werden. Ebenso Eigentümer von Grundstücken, die durch einen Straßengraben, eine Grünanlage, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen o. ä. von der Straße getrennt sind.

Häufigkeit der Reinigung
Die Reinigung der Fahrbahnen, Gossen, Geh- und Radwege und kombinierten Geh- und Radwege ist mindestens alle 14 Tage durchzuführen. Alle anderen Wegeteile, wie Parkspuren, Radwege, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen sind bei starker Verschmutzung, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zu reinigen.

Art der Reinigung
Die Anlieger haben die durch sie zu reinigenden Fahrbahnen bis zur Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Schnittpunkt der Mitte der sich kreuzenden Fahrbahnen zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier und sonstigem Unrat, aber auch die Beseitigung von Wildkräutern und besonderen Verunreinigungen, soweit es die Verkehrssicherheitspflicht erfordert. Auf die Pflicht zur Beseitigung von Eis und Schnee soll an dieser Stelle nicht ausführlich eingegangen werden. Bei den Reinigungsarbeiten ist Staubentwicklung zu vermeiden. Selbstverständlich dürfen Schmutz und sonstiger Unrat nicht dem Nachbarn zugekehrt werden. Ebenso darf er nicht in die Gossen, Gräben, Einlaufschächte der Kanalisation oder der Hydrantendeckel gekehrt werden.

Es soll an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass Verstöße gegen die Reinigungspflicht mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Sollten Fragen zur Reinigungspflicht bestehen oder sind Sie nicht sicher, ob auch Sie von der Reinigungspflicht betroffen sind, können Sie sich bei unserem Ordnungsamt per E-Mail an: ordnungsamt@isernhagen.de an die Gemeinde Isernhagen wenden oder die als Dokument anhängende Straßenreinigungssatzung einsehen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.