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Schwangerschaftswegweiser

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Pflegschaft für unbekannte Beteiligte Bestellung


Durch die Bestellung eines Pflegers oder einer Pflegerin kann eine Angelegenheit sowohl in tatsächlicher oder rechtlicher Art geregelt werden, auch wenn eine der beteiligten Personen unbekannt ist. Z. B. kann zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft mit einem unbekannten Beteiligten ein Pfleger bestellt werden. Auch wenn ein Verein durch den Fortfall aller Mitglieder untergegangen ist, kann ein Pfleger zur Verwaltung des Vermögens bestellt werden

Der Verfahrensablauf wird vom Betreuungsgericht vorgegeben, sobald es von der etwaigen Notwendigkeit der Einrichtung einer Pflegschaft Kenntnis hat. Die Ermittlungen erfolgen von Amts wegen.

Die Bestellung eines Pflegers erfolgt durch Beschluss. Eine Plegerin / ein Pfleger darf erst bestellt werden, wenn diese/r sich dazu bereit erklärt hat, § 1885 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die Pflegschaft endet von Gesetzes wegen, wenn die Angelegenheit erledigt ist, § 1887 Abs. 2 BGB, oder durch gerichtliche Aufhebung (§ 1886 Abs. 2 BGB), wenn der Grund für die Bestellung weggefallen ist,

Das örtlich zuständige Betreuungsgericht

  • Unbekannte beteiligte Person

Bei der zu regelnden rechtlichen Angelegenheit ist unbekannt, wer beteiligt ist oder zu welchem Anteil er an der Sache berechtigt ist.

  • Fürsorgebedürfnis

Die Regelung der Angelegenheit muss notwendig sein.

  • Mitteilung an das Betreuungsgericht.
  • Begründung

Die Begründung sollte die Angelegenheit und das Fürsorgebedürfnis beschreiben.

  • Unterlagen zu eigenen Ermittlungen, wenn vorhanden.

Bemerkung: Für die Führung der Pflegschaft erhebt das Gericht Kosten. Hinzu kommt die Vergütung für die Tätigkeit des Pflegers.

Kosten werden gem. Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben. In Betreuungssachen werden von der betroffenen Person Gebühren nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt

URL: https://dejure.org/gesetze/GNotKG

Konkret können entweder

  • Jahresgebühren bei einer Dauerpflegschaft gem. Nr. 11104 der Anlage 1 zum GnotKG in Höhe von 10,00 € je angefangene 5.000,00 € des reinen Vermögens – mind. 200,00 € (URL: https://dejure.org/gesetze/GNotKG/Anlage_1.html) oder
  • Eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen mind. in Höhe 19,00 € (URL https://dejure.org/gesetze/GNotKG/Anlage_2.html) erhoben.

Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.

Unter Umständen werden Fristen durch die zu regelnde Angelegenheit vorgegeben.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Beschwerde kann jeder einlegen, der in seinen Rechten beeinträchtigt ist, § 11 Absatz 1 RPlfG in Verbindung mit § 58 FamFG