Seiteninhalt

Bürgerservice

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Feuerwerk privat - Genehmigung

Sofern Sie zu besonderen Anlässen ein privates Feuerwerk entzünden möchten, bedarf es einer Genehmigung.

Außer am 31.12. und am 01.01. eines Jahres dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 bzw. der Klasse II nur zu ganz besonderen Anlässen (z.B. Hochzeit, besonderes Jubiläum) mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 bzw. Klasse II durch den Handel erfolgt nur bei Vorlage der Abbrenngenehmigung.
Feuerwerke der Kategorie 3 und 4 bzw. der Klassen III und IV dürfen nur durch einen anerkannten Feuerwerker (Pyrotechniker) mit entsprechender Genehmigung abgebrannt werden. Sie sind dem Ordnungsamt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk) in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten. In unmittelbarer Nähe bedeutet einen Mindestabstand von 200 m.