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Anzeige der gewerbsmäßigen Haltung von Gehegewild
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Stelle eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft.
- Die Anzeige muss spätestens vier Wochen vor Tätigkeitsbeginn der zuständigen Veterinärbehörde vorliegen.
- Außerdem müssen Sie die tierschutzrechtlichen Haltungsanforderungen, insbesondere zur Erfüllung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes sicherstellen.
- Anzeige enthält alle erforderlichen Angaben
- Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor
- Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde nach Anzeigevordrucken.
- Formloser Antrag auf Erlaubnis mit folgendem Inhalt:
- Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere
- Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit
- Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges
- Sachkundenachweise für die jeweiligen Personen, die Umgang mit den Tieren haben
- Skizze oder Skizzen der Haltungseinrichtung
- Wildgehege sind auch nach naturschutzrechtlichen Vorschriften anzeigepflichtig .
- Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen
- Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
- § 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Guidelines for animal welfare management of game in enclosures
- Opinion on the minimum requirements for the keeping of mammals
- Section 43 Federal Nature Conservation Act (BNatSchG)