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Bürgerservice

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Anzeigefrist einer Versteigerung: Verkürzung


In Ausnahmefällen, insbesondere bei Versteigerungen leicht verderblicher Waren, kann eine Verkürzung der zweiwöchigen Anzeigepflicht von Versteigerungen beantragt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftliche Anzeige mit Angabe von:
    • Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
    • Gattung der zu versteigernden Ware

Bei Versteigerung von Waren, die

  1. zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
  2. wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
  3. im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  4. in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,

werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:

  • der Anlass der Versteigerung sowie
  • der Name und die Anschrift der Auftraggeber
  • Personaldokument
  • Versteigerererlaubnis

Welche Gebühren fallen an?

Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung (VerstV) verkürzt wird, werden Gebühren nach dem behördlichen Zeitaufwand erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.