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Bürgerservice

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Direkteinleitung von Niederschlagswasser: Erlaubnis


Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer und die Niederschlagswasserversickerung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Direkteinleitererlaubnis).

Beseitigung Niederschlagswasser

Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind nach § 96 Abs.3 Nr. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes grundsätzlich die Grundstückseigentümer zuständig.
Ein Anschluss- und Benutzungsrecht der zentralen Abwasseranlagen besteht für Niederschlagswasser nur, wenn ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.

Ist eine Beseitigung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück nicht möglich, so hat der/die Grundstückseigentümer/in dies auf Aufforderung durch Darlegung der Gründe nachzuweisen. Ungeeignete Bodenverhältnisse müssen durch ein Bodengutachten gegenüber der Gemeinde dokumentiert werden.

Anschlüsse an die zentrale Niederschlagswasseranlage, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Isernhagen (Stichtag: 01.01.2009) bereits bestanden haben, können weiter genutzt werden.

Sofern eine weitergehende Nutzung nicht gewünscht und eine Versickerung des Niederschlagwassers tatsächlich möglich ist, kann der Anschluss auf Antrag geschlossen werden. Der Antrag ist bei der Gemeinde schriftlich einzureichen und von dem/der Grundstückseigentümer/in mit Datumsangabe zu unterschreiben. Die Gemeinde kann ergänzende Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung erforderlich sind.

Die Aufwendungen für die Stilllegung des Grundstücksanschlusses sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer zu erstatten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz