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Bürgerservice

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Urteil anfordern


Die anonymisierte Abschrift einer Gerichtsentscheidung kann nur durch das Gericht herausgegeben werden, welches das Urteil oder den Beschluss erlassen hat. Hierzu muss bei dem Gericht ein formloser Antrag gestellt werden. Nach Antragseingang wird dort geprüft, ob die begehrte Gerichtsentscheidung grundsätzlich dazu geeignet ist, an einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten herausgegeben zu werden. Sollte dies der Fall sein, wird die Gerichtsentscheidung bezüglich sensibler Daten der Verfahrensbeteiligten anonymisiert und an die Antragstellerin/den Antragsteller versandt. Über die anfallenden Kosten ergeht sodann eine separate Kostenrechnung.

Finden Sie die gewünschte Gerichtsentscheidung nicht im Internet, können Sie die Entscheidung auch direkt bei dem Gericht anfordern, das die Entscheidung erlassen hat.

 Dabei sollten Sie folgende Angaben machen:

  •  Ihre vollständige Anschrift (mit Telefon- und Faxnummer)
  •  falls bekannt: Aktenzeichen der Entscheidung
  •  falls bekannt: Datum der Entscheidung
  •  eine grobe Beschreibung dessen, worum es in der Entscheidung geht
  •  eine kurze Darlegung Ihres berechtigten Interesses an der gerichtlichen Entscheidung (beispielsweise Präjudizwirkung für ein bestimmtes eigenes Verfahren)

Die Anforderung können Sie schriftlich per Brief oder Fax, persönlich oder elektronisch per E-Mail übermitteln. In der Regel wird die Entscheidung in derselben Form zurückgesandt, in der sie angefordert wurde.

Anonymisierte Entscheidungen können bei jedem Gericht angefordert werden.

Für Strafverfahren gilt:

Nach Anklageerhebung und nach Entscheidung, aber vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens: das mit der Sache befasste Gericht, § 480 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StPO;

Im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens: die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, § 480 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StPO.

Anonymisierte Entscheidungen können bei jedem Gericht angefordert werden.

Für Strafverfahren gilt:

Nach Anklageerhebung und nach Entscheidung, aber vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens: das mit der Sache befasste Gericht, § 480 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StPO;

Im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens: die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, § 480 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StPO.

Die Herausgabe einer anonymisierten Gerichtsentscheidung kann jederzeit, ohne Beachtung von Fristen, beantragt werden.

Es existiert keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb weniger Tage nach Eingang des Antrags.

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Wenn die Herausgabe der Gerichtsentscheidung abgelehnt wird, kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nach § 23 EGGVG beantragt werden.

Grundsätzlich sind Gerichtsentscheidungen der hessischen Gerichte, die die Dokumentationsstellen als veröffentlichungswürdig ansehen, bereits in der Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlicht. Nur, wenn die begehrte Entscheidung dort noch nicht abgebildet ist, ist eine gesonderte Beantragung bei dem zuständigen Gericht notwendig

Niedersächsisches Justizministerium

Sofern Sie ein rechtliches Interesse an dem Inhalt einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung (Urteil, Beschluss) haben, können Sie diese beim jeweiligen Gericht anfordern.

Jedes deutsche Gericht bietet die Möglichkeit, die ergangenen Entscheidungen als vollständige Kopie zu erhalten. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die Entscheidungen aber nur anonymisiert veröffentlicht, das heißt, alle Namen und sonstigen Angaben, die eine sachlich nicht gebotene Identifizierung der Verfahrensbeteiligten könnten, sind unkenntlich gemacht.

Siehe „Verfahrensablauf“

Für Strafverfahren gilt:

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer (anonymisierten) Entscheidungsabschrift darlegen und es dürfen keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen bestehen, die eine Versagung der Erteilung einer (anonymisierten) Entscheidungsabschrift begründen, § 475 Abs. 1 iVm Abs. 4 StPO.

Kostenart:

Kostenhöhe (fix): 12,50 €

Kostenhöhe (variabel):

Dokumentenpauschale:

  • Für die ersten 50 Seiten: 0,50 EUR je Seite
  • Für jede weitere Seite 0,15 EUR
  • Überlassung als elektronische gespeicherte Datei anstelle der Seite(n): 1,50 EUR je Datei
  • gegebenenfalls Datenträgerpauschale: 3,00 EUR  

Bemerkung: Die Recherche in den unten genannten Internetdatenbanken ist kostenfrei.

Unter Umständen kostenfrei nach Ziffer 9000 Abs. 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

  [A1] Sollte laut Fachlichkeit gestrichen werden

Eine Auswahl der Entscheidungen niedersächsischer Gerichte finden Sie kostenfrei im Landesjustizportal. Daneben veröffentlichen die niedersächsischen Gerichte eigene Entscheidungen auch auf ihren jeweiligen Internetseiten.