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Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt.

Dem Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht zur Beseitigung dieses verfassungswidrigen Zustands eine Frist bis Ende 2019 eingeräumt. Im November 2019 hat der Gesetzgeber auf Bundesebene daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet. Gleichzeitig wurde mit der sogenannten Öffnungsklausel den Bundesländern das Recht eingeräumt, eine eigene gesetzliche Regelung für die Bewertung von Grundbesitz aufzustellen.

Davon hat das Land Niedersachsen Gebrauch gemacht und sich für ein Flächen-Lage-Modell entschieden.

Bei diesem Verfahren haben die jeweiligen Grundstückseigentümer gewisse Mitwirkungspflichen, die ab dem 01.01.2022 greifen.

Auf den folgenden Seiten können Sie sich über den aktuellen Stand des Verfahrens informieren:

Grundsteuerreform in Niedersachsen

https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer

https://www.gag.niedersachsen.de/startseite/bodenrichtwerte/bodenrichtwerte-im-internet-88303.html


Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Kontakte zur Verfügung:

Hotline LSN (allgemeine Fragen zur Reform) 

Tel: 0800-9980997

Finanzamt Burgdorf (allgemeine Fragen zum Feststellungsverfahren)

Tel: 05136-806-0

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (Fragen zum Bodenrichtwert)

Tel: 0511-30245-0


Grundsteuerhebesatz A + B

Der Hebesatz für die Grundsteuer A  beträgt 495 v.H. 

Der Hebesatz für die Grundsteuer B  beträgt 510 v.H. 


Grundsteuer A: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Grundsteuer B: Grundvermögen und Betriebsvermögen