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Bürgerservice

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Raumordnungsverfahren Landesplanerische Feststellung

Mit einem Raumordnungsverfahren soll möglichst frühzeitig - schon im Vorfeld eines Zulassungsverfahrens - festgestellt werden, ob ein Großprojekt an dem vom Vorhabenträger vorgesehenen Standort oder im vorgesehenen Trassenraum raum- und umweltverträglich umsetzbar ist. Gibt es ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen für ein Vorhaben, werden auch diese untersucht und raumordnerisch bewertet. In der Regel erfolgt dabei eine erste Umweltverträglichkeitsprüfung.
Raumordnungsverfahren kommen beispielsweise für große Leitungsbauvorhaben oder Verkehrsprojekte in Betracht, aber auch für raumbedeutsame Bodenabbauvorhaben, Windparks, Freizeiteinrichtungen, Einkaufszentren usw.

Als Ergebnis des Verfahrens ergeht eine Landesplanerische Feststellung, die für den Vorhabenträger den Charakter eines Gutachtens hat. Sie ermöglicht, die weitere Vorhabensplanung auf einen geeigneten Standort oder eine geeignete Trasse auszurichten und zu optimieren.
Öffentliche Stellen müssen bei nachfolgenden Planungen und Maßnahmen sowie bei Entscheidungen über Planfeststellungen das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens berücksichtigen. In einem späteren Zulassungsverfahren kann auf die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens aufgebaut werden.

Zu den Leistungen der zuständigen Stelle gehören

  • die Beratung von Vorhabenträgern
  • die Entgegennahme von Anträgen und Anzeigen nach § 15 Raumordnungsgesetz
  • die Feststellung, ob für ein Vorhaben ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist
  • die Durchführung einer Antragskonferenz zur Abstimmung des Untersuchungsrahmens und der erforderlichen Verfahrensunterlagen für das Raumordnungsverfahren
  • die Durchführung des Raumordnungsverfahrens mit dem zugehörigen Beteiligungsverfahren
  • die Landesplanerische Feststellung zur Raum- und Umweltverträglichkeit des Vorhabens.

Neben einer Beteiligung öffentlicher Stellen gehört zum Verfahren grundsätzlich auch die Beteiligung der Öffentlichkeit. Damit sich Bürgerinnen und Bürger beteiligen können, werden die Verfahrensunterlagen bei der zuständigen Stelle öffentlich ausgelegt und im Internet bereitgestellt und die Stellungnahmen werden anschließend ausgewertet.
Nur in sogenannten „beschleunigten Raumordnungsverfahren“ darf die Öffentlichkeitsbeteiligung entfallen. Dies kommt nur in seltenen Ausnahmefällen für Vorhaben in Betracht, für die keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die abschließende Landesplanerische Feststellung wird öffentlich ausgelegt und im Internet bereit gestellt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt. Im Raum Hannover und Umland ist dies die Region Hannover.
Eine Ausnahme gilt ferner für das Gebiet der Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel und der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg. Dort ist der Regionalverband Großraum Braunschweig zuständig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Als Vorhabenträger müssen Sie beachten, dass die Landesplanerische Feststellung nur befristet für 5 Jahre gilt; eine Verlängerung muss bei Bedarf rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Wird vor Ablauf der Geltungsdauer ein Zulassungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet, wird der Fristablauf zunächst gehemmt.

Was sollte ich noch wissen?

Bei Vorhaben von übergeordneter Bedeutung kann eine obere Landesplanungsbehörde (Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Leine-Weser, Lüneburg oder Weser-Ems) die Zuständigkeit für das Raumordnungsverfahren an sich ziehen. Sollte dies der Fall sein, kann die untere Landesplanungsbehörde Ihnen die zuständige Stelle benennen.

Rechtsgrundlage