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Verfahrensbeistand bestellen


entscheidet das Gericht

Familiengericht am Amtsgericht

Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Bestellung stets erforderlich ist, wenn

die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt.

Sie ist in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

Qualifikation des Verfahrensbeistands:

Das Gesetz schreibt vor, dass der Verfahrensbeistand fachlich und persönlich geeignet sein muss, § 159 FamFG. In Betracht kommen Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Menschen (Verwandte), zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.

Berufsmäßiger Verfahrensbeistand: pauschale Vergütung EUR 350,00  oder EUR 550,00 pro Kind. Die höhere Vergütung erhält der berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand, wenn ihm das Gericht zusätzlich die Aufgabe übertragen hat, auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

nicht berufsmäßiger Verfahrensbeistand: Aufwendungen

Der Aufwendungssatz bemisst sich grundsätzlich nach den für Vormünder geltenden Regelungen.

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Es bedarf keiner Antragstellung, da das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.

Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG binnen eines Monats

24.01.2023