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Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte billigen lassen


Mit dem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen können sich Anlegerinnen und Anleger vor dem Kauf über das Anlageprodukt und den Emittenten informieren. In Deutschland ist es gesetzlich verpflichtend, für Vermögensanlagen einen zugehörigen Verkaufsprospekt bei der BaFin zu hinterlegen und anschließend zu veröffentlichen. Die Verkaufsprospekte sollen den Anlegerinnen und Anlegern helfen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

Sie können neue Vermögensanlagen erst dann öffentlich anbieten, wenn Sie dafür einen Verkaufsprospekt erstellt haben. Diesen muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuvor billigen. Für den Mindestinhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts existieren gesetzliche Mindestanforderungen, die im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sowie in der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) festgelegt sind.

Sie sind verpflichtet einen Verkaufsprospekt zu hinterlegen und diesen zuvor von der BaFin billigen zu lassen, wenn Ihr öffentliches Angebot der Prospektpflicht unterliegt. Diese ist in § 6 VermAnlG geregelt. 
Die BaFin prüft, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlichen Anforderungen einhält, die im VermAnlG und der VermVerkProspV festgehalten sind. Wichtig ist insbesondere, dass er vollständige, verständliche und widerspruchsfreie Informationen über das Anlageprodukt enthält. Die BaFin bewertet jedoch nicht, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt oder ob die Prospektinhalte der Wahrheit entsprechen. 

Sie können den Verkaufsprospekt zur Prüfung und Hinterlegung ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) einreichen.

Wenn Ihr beabsichtigtes öffentliches Angebot der Prospektpflicht unterliegt, reichen Sie den Antrag zur Billigung und Hinterlegung eines Verkaufsprospekts sowie zur Gestattung und Hinterlegung eines VIB zum Verkaufsprospekt ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) ein.

  • Melden Sie sich hierzu mit Ihren Zugangsdaten auf der MVP an.
  • Wenn Sie noch keinen Zugang haben: Registrieren Sie sich zuerst auf der MVP.
  • Wählen Sie das Fachverfahren "Prospekte (VO/WpPG/VermAnlG)" aus.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie zum Fachverfahren angemeldet sein müssen. Wenn Sie noch nicht angemeldet sind, können Sie dies in der Rubrik "Fachverfahren" ("Fachverfahren beantragen") nachholen.
  • Wählen Sie "Meldung einreichen" aus und füllen Sie den OnlineAntrag aus.
  • Laden Sie nach erfolgter Freischaltung den billigungsfähigen Verkaufsprospekt und die weiteren erforderlichen Dokumente in einer ZIP-Datei hoch.
  • Übermitteln Sie alle Dokumente ausschließlich über die MVP.
  • Ob die Übermittelung erfolgreich war, ist stets im Menüpunkt "Protokoll einsehen" zu überprüfen. Nur dann kann die Übermittlung als erfolgreich gewertet werden.
  • Erst nach erfolgreicher Übermittlung der Dokumente erhalten Sie eine Eingangsbestätigung von der BaFin.

Wenn die Unterlagen vollständig sind und der Verkaufsprospekt sowie das VIB zum Verkaufsprospekt die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, erhalten Sie eine Mitteilung der BaFin über die Gestattung und Hinterlegung der Dokumente. Wenn die eingereichten Dokumente die Anforderungen nicht erfüllt, informiert Sie die BaFin anhand eines Schreibens darüber. Sie haben dann die Möglichkeit, die festgestellten Mängel zu korrigieren.

Der Verkaufsprospekt muss inhaltlich und formell den gesetzlichen Anforderungen des VermAnlG sowie der VermVerkProspV entsprechen.

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen für das Billigungs- und Hinterlegungsverfahren ein:

  • Anschreiben (Vorlage online verfügbar)
  • gegebenenfalls Bevollmächtigung eines (anwaltlichen) Vertreters
  • ÜberkreuzCheckliste für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (online verfügbar)
  • Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt
  • Vermögensanlagen-Informationsblatt zum Verkaufsprospekt (VIB)

Wenn Sie als Emittent Ihren Sitz im Ausland haben, müssen Sie gemäß § 5 VermAnlG zusätzlich eine Zustellungsvollmacht für eine bevollmächtigte Person mit Sitz in Deutschland einreichen.           

Es fallen Gebühren gemäß der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV) an.

  • Sie sind verpflichtet, den Verkaufsprospekt einen Arbeitstag vor dem beabsichtigten öffentlichen Angebot der Vermögensanlage zu veröffentlichen. Das Billigungs und Hinterlegungsverfahren muss vor der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts abgeschlossen sein.
  • Verkaufsprospekte sind ab ihrer Billigung 12 Monate für öffentliche Angebote im Inland gültig. Soll die Vermögensanlage danach weiter öffentlich angeboten werden, müssen Sie einen neuen Verkaufsprospekt erstellen und der BaFin zur Billigung und Hinterlegung vorlegen (Wiedereinreichung; sogenannte „Fortführungsverkaufsprospekt“).
  • Sind Ihre Antragsunterlagen unvollständig, informiert die BaFin Sie im Regelfall innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Verkaufsprospekts sowie des VIB zum Verkaufsprospekt.

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

12.05.2022