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Bürgerservice

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Widmung, Umstufung und Einziehung von öffentlichen Straßen

Widmung von öffentlichen Straßen

Wenn eine neue Straße z. B. zur Erschließung eines Baugebietes gebaut wird, so ist sie im rechtlichen Sinne zunächst eine Privatstraße. Städte und Gemeinden sollen aber öffentliche Straßen zur Verfügung stellen. Sie sollen also aus privaten Straßen öffentliche Straßen machen. Dieses geschieht dann durch die sogenannte Widmung.

Die Widmung wird von dem zuständigen Straßenbaulastträger verfügt und öffentlich bekannt gemacht. Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.


Durch die Widmung wird der Gebrauch der Straße jedermann gestattet und die Straße in eine Straßengruppe eingestuft. In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt öffentlich genutzt werden (z.B. nur für Fußgängerverkehr).
Voraussetzung für die Widmung ist, dass die Gemeinde Eigentümerin der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer (beziehungsweise dinglich Nutzungsberechtigten) der Widmung zugestimmt haben.

Siehe auch: § 6 ff. des Niedersächsischen Straßengesetzes