Seiteninhalt

Bürgerservice

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Winterdienst

Der Winter- bzw. der Streudienst wird durch den Betriebshof koordiniert.

Bitte bedenken Sie aber, dass der Streudienst nicht überall gleichzeitig sein kann. Eine angemessene Fahrweise während der "Eiszeit" ist zu Ihrem eigenen Schutz.

Der Winterdienst arbeitet nach einer Prioritätenliste folgende Bereiche ab:

Hauptstraßen und Kreuzungsbereiche (allgemeine Gefahrenstellen)

Schulwege

Erst danach werden die Nebenstraßen geräumt. 

Bei Beschwerden zum Winterdienst wenden Sie sich bitte an das Ideen- und Beschwerdemanagement des Bürgermeisters.

 

Streusandkisten

In der Gemeinde Isernhagen sind vom Betriebshof an zahlreichen Stellen Streusandkisten aufgestellt. Diese stehen für eine Selbsthilfe bereit, falls es vor einem Winterdiensteinsatz der Gemeinde (ab 3.30 Uhr) zu Problemen im Straßenverkehr kommt. Hierauf ist auch ihr Standort abgestimmt.

Der Streusand darf nur im Notfall nach den Erfahrungen des vergangenen Winters auch dafür genutzt werden, der Streuverpflichtung des Geh-/Radweges (entsprechend der Satzung) nachzukommen. Dies ersetzt aber nicht die erforderliche Streumittelbevorratung durch die Anlieger.

Wir sind gerüstet - Sie auch ?

Schnee und Eis auf Geh- und Radwegen = Streupflicht - was ist zu tun ?
Damit während der Winterzeit bei der Benutzung der Geh- und Radwege niemand zu Schaden kommt, lesen Sie, zu was Eigentümer/innen verpflichtet sind:

Grundstückseigentümer/innen oder die ihnen gleichgestellten Personen sind verpflichtet, die an ihr Grundstück grenzenden Geh- und Radwege an Werktagen von 07.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis 22.00 Uhr nach jedem Schneefall unverzüglich und während länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen vom Schnee und Eis zu räumen. Sollte trotz der Schneeräumung Schneeglätte zurückbleiben oder Glatteis entstehen, so ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mittel zu streuen - schädliche Chemikalien dürfen nicht verwendet werden. An Baumscheiben und begrünten Flächen dürfen auftauende Stoffe nicht gestreut werden.

Ist ein Gehweg beidseitig nicht vorhanden, so ist ein mindestens 1,50 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenstreifen nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Der geräumte Schnee ist auf dem Gehweg an der Fahrbahn- oder Radwegseite so aufzuschichten, dass mindestens 30 cm bis zum Bordstein freibleiben. Nur bei schmalen Gehwegen, d.h. wenn durch das Aufschichten weniger als 1,50 m für die Fußgänger freibleiben würden, darf die Fahrbahn in Anspruch genommen werden. Je nach Breite des Grundstücks ist der Schneewall an einer oder mehreren Stellen zu durchbrechen, damit das Schmelzwasser ablaufen kann. 

Die Räum- und Streupflicht sollte von den Anliegerinnen und Anliegern im eigenen Interesse gewissenhaft durchgeführt werden. Sollte ein/e Verkehrsteilnehmer/in infolge der nicht durchgeführten Räum- und Streupflicht zu Schaden kommen, so kann diese/r den/die verpflichteten Anlieger/in zur Verantwortung ziehen. Gerade bei körperlichen Verletzungen können beträchtliche Schadensersatzansprüche entstehen.
Bei einem Verstoß gegen die genannten Verpflichtungen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, soweit es sich um den Winterdienst in der geschlossenen Ortslage handelt.  Die Räum- und Streupflicht kann auf die Anwohner übertragen werden, wobei die Übertragung zumutbar sein muss.