Seiteninhalt

Bürgerservice

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Zinsloses Darlehen nach § 3 Familienpflegezeitgesetz Gewährung


Beschäftigte, die eine Freistellung zur Pflege eines Angehörigen in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Das Darlehen soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern, der durch die Reduzierung des Erwerbseinkommens entsteht

Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss nach dem Ende der Freistellung ebenfalls wieder in Raten wieder zurückgezahlt werden.

Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung gewährt.

Maßgeblich für die Berechnung des pauschalierten monatlichen Nettoentgeltes vor der Freistellung ist das monatliche Bruttoarbeitsentgelt ausschließlich der Sachbezüge der letzten 12 Monate. Einmalzahlungen und sonstige Bezüge (wie z.B. Urlaubsgelder oder Prämien) werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Auch bei einer vollständigen Freistellung wird bei der Berechnung des Darlehens von einer Erwerbstätigkeit von 15 Stunden ausgegangen. Daher ersetzt das Darlehen maximal die Hälfte der Differenz zwischen dem fiktiven Einkommen aus 15 Wochenstunden.

Die Darlehensraten werden unbar zu Beginn jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Es besteht die Möglichkeit auch ein niedrigeres Darlehen - bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich - zu beantragen.

Das Darlehen ist vorrangig vor dem Bezug von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Bei der Berechnung von Sozialleistungen ist das Darlehen als Einkommen zu berücksichtigen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Bewilligung eines zinslosen Darlehens
  • Entgeltbescheinigung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein rückwirkender Anspruch besteht, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt wird, andernfalls gilt er vom Beginn des Monats der Antragstellung an.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Formulare für die Beantragung des zinsfreien Darlehen finden Sie auf der Internetseite " Wege zur Pflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Servicebereich Familienpflegezeit.

Was sollte ich noch wissen?

Fachlich freigegeben am

09.08.2017