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Umweltschutz

Für den Umweltschutz gibt es eine Vielzahl von Definitionsansätzen, die die Themenvielfalt und auch die Wichtigkeit des Themas belegen.

Aus der Perspektive des Menschen wird die Umwelt umfassend als die seine Umgebung begriffen. Hierzu kann sowohl die belebte als auch die unbelebte Umwelt gezählt werden.

Der Begriff Umweltschutz fand erst in den 1970er Jahren Eingang in den deutschen Sprachgebrauch.
Umweltschutz ist ein Oberbegriff, unter den sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen mit einem funktionierenden Naturhaushalt fallen. Er umfasst vor allem Maßnahmen, mit denen Beeinträchtigungen oder Schäden behoben werden, die durch den Menschen verursacht wurden. Der Umweltschutz legt seinen Fokus sowohl auf einzelnen Teilbereichen der Umwelt, wie Boden, Wasser, Luft und Klima, als auch auf deren Wechselwirkungen.

In der Gemeinde Isernhagen sind viele Themen des Umweltschutzes bedeutsam. Dies ist nicht zuletzt durch die Lage der Gemeinde „zwischen Stadt und Natur“ begründet, in der neben der Lagegunst nordöstlich der Landeshauptstadt Hannover auch Umwelteinflüsse, wie die Nähe zu Autobahnen, Flughafen und Abfallbehandlungszentrum angemessen zu berücksichtigen sind.

Strategische Umweltprüfung (SUP)

Die Strategische Umweltprüfung wird ebenfalls über das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt und umfasst die Prüfung von Plänen und Programmen.

Auch der Landschaftsplan (LP) bzw. dessen (Teil-)Fortschreibung, die auf eine Erhaltung und Entwicklung der abzielen, gehören formal zu den Plänen, bei denen obligatorisch eine Strategischen Umweltprüfung (SUP) durchzuführen ist.

Aufgabe der SUP ist es, die durch die Planung voraussichtlich auftretenden erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des UVP Gesetzes (UVPG) zu ermitteln und zu bewerten.

Die öffentliche Auslegung der SUP ist laut Umweltverträglichkeitsprüfung gesetzlich vorgeschrieben und ist aus diesen formalen Gründen auch für die Teilfortschreibung des Landschaftsplanes der Gemeinde Isernhagen erforderlich

 

Umweltinformationen

Veröffentlichung von Umweltinformationen gemäß Umweltinformationsgesetz (UIG)

Aufgrund der Vorgaben der EU-Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen wurden das Bundesumweltinformationsgesetz (UIG) und später das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz (NUIG) angepasst.

Das Gesetz regelt den Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie die Verbreitung von Umweltinformationen. Generell müssen die informationspflichtigen Stellen die Öffentlichkeit über die von ihr oder in ihrem Auftrag erhobenen Umweltinformationen in angemessenem Umfang unterrichten.

Die Gemeinde Isernhagen generiert eine Reihe von Umweltinformationen in ihrem Verwaltungsbereich und ist damit verpflichtet, diese im Rahmen des Gesetzes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Solche Informationen sind über diesen Internetauftritt verfügbar. Darüber hinaus schaltet die Gemeinde hier weitere Links, damit die Isernhagener Bürger auf einfachem Wege zu Auskunftsstellen mit weiteren interessanten Umweltinformationen gelangen können.

Das Gesetz regelt ferner, dass weitergehende Auskünfte schriftlich beantragt werden müssen und dass für die Auskünfte - mit Ausnahmen - Gebühren erhoben werden können. 

 

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 

 

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern (§ 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Sie wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird bei Vorhaben durchgeführt, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Diese werden in Anlage 1 zur Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt.

Aus Anlage I zum Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ersichtlich, dass die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zum einen von der Größe eines Vorhabens, zum anderen von der Empfindlichkeit der hiervor betroffenen Naturgüter abhängt.

Die meisten innerhalb der Gemeinde Isernhagen durchgeführten Vorhaben fallen nicht unter die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern werden über die Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erfasst.

Mobilfunk

Bild vergrößern: Mobilfunkmast
Mobilfunkmast

Ein Handy hat fast jeder, Mobilfunk soll allen Bürgern zugänglich sein. Gleichzeitig ist aber auch die Sicherheit für die Bevölkerung zu beachten. Ziel ist dabei, den sogenannten “Elektrosmog” im Sinne eines vorsorgenden Gesundheitsschutzes möglichst niedrig zu halten. Das ist nicht immer einfach, denn schon heute ist die Dichte von Funktürmen in der Landschaft und Antennenanlagen auf Gebäuden unübersehbar geworden. Allein in der Gemeinde Isernhagen gibt es bisher 17 Standorte von Mobilfunksendeanlagen, davon 9 auf Dächern, 5 auf freistehenden Türmen und 3 auf Hochspannungsmasten.

Neben dem herkömmlichen GSM-Mobilfunkstandard ist UMTS (Universal Mobile Telecommunication System) auf den Markt gekommen. Diese Technologie bietet interessante Möglichkeiten wie verbesserte Sprachqualität, mobilen Zugang zum Internet sowie den Versand multimedialer Informationen mit verbesserter Bildübertragung. UMTS erfordert jedoch aufgrund geringerer Reichweite zusätzliche Sendestationen. Das Gleiche gilt für LTE (Long Term Evolution), dieser neue Mobilfunkstandard wird jetzt aufgebaut und dient zunächst vorrangig zur Breitbandversorgung ländlicher Räume.

Für die Standortfindung von Handy-Sendern ist eine „Verbändevereinbarung“ bedeutsam, die im Jahr 2001 zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunkfirmen geschlossen wurde. Danach haben sich die Netzbetreiber freiwillig verpflichtet, die Städte und Gemeinden frühzeitig über ihre Planungen zu informieren und kommunale Standortvorschläge zu prüfen. 

Welche Sicherheiten für Mobilfunksendeanlagen oder Basisstationen einzuhalten sind, ist international unterschiedlich geregelt. In der Bundesrepublik sind die rechtlich zwingenden Grenzwerte in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vorgegeben. Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte unterliegt der Kontrolle der Bundesnetzagentur. Diese prüft vor Inbetriebnahme und auch unangemeldet während des Betriebs die Grenzwerteinhaltung. Dazu werden für jeden Standort nicht nur die elektromagnetischen Felder der jeweiligen Basisstation sondern auch die von anderen in der Nähe befindlichen ortsfester Sendeanlagen berücksichtigt. Die Emissionen müssen in der Summe unterhalb des geltenden Grenzwertes liegen.

In Isernhagen hat der Rat bereits im Jahr 2002 beschlossen, den Netzbetreibern vorrangig kommunale Grundstücke für die Sendeanlagen anzubieten und hierfür die Einhaltung deutlich empfindlicherer Grenzwerte zu fordern und vertraglich zu vereinbaren. Laut dem Bundesamt für Strahlenschutz ist bei Einhaltung der Grenzwerte, der 26. BImSchV, nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht mit nachteiligen Gesundheitswirkungen zu rechnen.
Die zentralen Ergebnisse des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms sagen aus, dass frühere Hinweise auf gesundheitsrelevante Wirkungen hochfrequenter Felder nicht bestätigt werden konnten. Neue Hinweise auf mögliche gesundheitsrelevante Wirkungen wurden nicht gefunden. Die Ergebnisse geben deshalb insgesamt keinen Anlass, die bestehenden Grenzwerte zu korrigieren. Einige Fragen zu möglichen Langzeitrisiken oder zu den Wirkungen auf Kinder und Jugendliche konnten jedoch nicht abschließend beantwortet werden. Aufgrund dessen besteht weiterhin Forschungsbedarf zu der Frage, ab welchem Grenzwert Beeinträchtigungen sicher ausgeschlossen werden können.