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Lärmschutz - Fluglärm

Isernhagen befindet sich im Einzugsbereich des Flughafens Hannover-Langenhagen.

Die Flugrouten können über folgende Links der Homepage des Flughafens Hannover-Langenhagen eingesehen werden:

Flugrouten

Der Flughafen Hannover bietet ein Flug-Visualisierungs-System an.

Zur dauerhaften Erfassung des Fluglärms hat der Flughafen feste Messtellen installiert. Daneben werden mobile Messstellen eingerichtet, die beispielsweise der Überwachung von Pilotprojekten des Flughafens dienen. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei dem unten angegebenen Ansprechpartner des Flughafens Hannover-Langenhagen.

Erstattungsansprüche Fluglärm

Fluglärm über Isernhagen - Antragsfrist für die Erstattung von baulichen Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm in der Nachtschutzzone beginnt am 22.09.2015

Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm können Aufwendungen für bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm auf Antrag erstattet werden.
Für Eigentümer und Erbbauberechtigte von Wohnungen oder Wohnhäusern in Isernhagen kann ein Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn sich das Objekt innerhalb der sogenannten Nachtschutzzone befindet.
Da die Nachtschutzzone in der Gemeinde Isernhagen einen Dauerschallpegel von weniger als 60 dB (A) aufweist, können Erstattungen ab dem 22.09.2015 bis spätestens zum 21.09.2020 beantragt werden.

In der Nachtschutzzone werden grundsätzlich nur Aufwendungen für Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werden, erstattet. Dies können zum Beispiel Belüftungseinrichtungen sein. Ein Anspruch besteht zudem nur, wenn die vorhandenen Bauteile nicht bereits das erforderliche Bauschalldämmmaß einhalten, keine freiwilligen Maßnahmen des Flughafens in diesem Rahmen in Anspruch genommen wurden und es sich um den erstmaligen Einbau handelt.

Ansprechpartner für die Antragstellung ist nicht die Gemeinde Isernhagen, sondern die Region Hannover, Fachbereich Bauen.

Hier gelangen Sie zur entsprechenden Seite der Region Hannover:

Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gegen Fluglärm des Verkehrsflughafens Hannover-Langenhagen


Eine Auskunft über die Lage eines Objektes innerhalb oder außerhalb der Nachtschutzzone und die Entscheidung über notwendige Unterlagen zu einem Antrag, wie eine schalltechnische Objektbeurteilung, ist ebenfalls über die Region Hannover erhältlich.

Lärmschutzbereiche

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm führte im Jahr 2010 zu der Ausweisung von Lärmschutzbereichen um den Flughafen Hannover-Langenhagen. Das Stichwort Lärmschutz zielt dabei nicht auf eine Vermeidung von Fluglärm im Sinne des aktiven Schallschutzes durch Lärmvermeidung, sondern auf einen Schutz der Bevölkerung durch passiven Schallschutz. Hierzu zählen vorrangig Bauverbote und Erstattungsansprüche für bauliche Schallschutzmaßnahmen in vorwiegend zum Schlafen genutzten Räumen. Der Norden Isernhagen wird von der Nachtschutzzone erfasst, in dem gemäß § 5 (2) des Fluglärmschutzgesetzes mit Ausnahme von Einzelvorhaben nach § 5 (3) Wohnungen nicht errichtet werden dürfen und ab 2015 ein Erstattungsanspruch für bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm besteht.

Die Lärmschutzbereiche können unter folgenden Links eingesehen werden:

Information des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Lärmschutzbereich

Flughafen Hannover

Für Auskünfte zu den baurechtlichen Auswirkungen und Erstattungsanträge für Wohneinheiten, die sich in der Nachtschutzzone befinden, ist die Bauaufsicht der Region Hannover  zuständig.

Siedlungsbeschränkungsbereich

Der Siedlungsbeschränkungsbereich stammt aus dem Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen und folgt somit einer anderen Gesetzesgrundlage. Er umfasst noch weitere Teile von Isernhagen und kann unter folgenden Link eingesehen werden.

Information des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereichs dürfen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen keine neuen Flächen bzw. Gebiete für Wohnnutzungen und besonders lärmempfindliche Einrichtungen dargestellt oder festgesetzt werden.

Der Siedlungsbeschränkungsbereich ist mit erheblichen Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit verbunden.