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Land- und Forstwirtschaft

Anlage von Lerchenfenstern und Brachstreifen zum Schutz von Brutvögeln der Isernhagener Feldflur

Die Anlage von Lerchenfenstern wird von unterschiedlichen Seiten subventioniert. Neben einem Programm der Landesjägerschaft Niedersachsen bietet die Gemeinde Isernhagen gelegentlich im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen für Brutvögel der Feldflur Landwirten langfristige vertragliche Vereinbarungen an.

Die Anlage von Lerchenfenstern und Brachstreifen in Getreideschlägen ist mit für den bewirtschaftenden Landwirt mit wenig Aufwand verbunden.

Die Fehlstellen innerhalb des Getreides und die einmal jährlich zu schlegelnden Brachstreifen werden weiterhin als landwirtschaftliche Betriebsfläche anerkannt und entsprechen den Vorgaben der Cross Compliance für die Beantragung von EU-Direktzahlungen.

Agrarumweltprogramme

Die Durchführung von besonderen Maßnahmen für den Naturhaushalt und die Umwelt werden im Rahmen des Niedersächsischen und Bremer Agrar-Umweltprogramms (NAU/BAU) mit Geldzuwendungen gefördert.

Die Teilnahme an einem Agrarumweltprogramm kann für land- und forstwirtschaftliche Betriebe eine interessante Fördermöglichkeit darstellen. Die Unterstützung des Umweltschutzes auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist dabei nicht zwangsläufig mit einer Minderung des Ernteertrags verbunden, sondern kann je nach naturräumlicher Lage und Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche eine günstige Lösung darstellen.

Agrarumweltmaßnahmen und Angaben zur Antragsstellung können unter folgenden Links eingesehen werden:

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Landwirtschaft und Umweltschutz

Die Landwirtschaftliche Bodennutzung hat in der Gemeinde Isernhagen mit einem Flächenanteil von rund 66 % einen zentralen Stellenwert und ist insbesondere in den Bauerschaften in der historischen Entwicklung verankert.

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) berücksichtigt die Bedeutung der Landwirtschaft ebenso wie deren Wechselwirkungen mit dem Naturhaushalt.

Nach § 5 BNatSchG ist bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

  1. die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
  2. die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
  3. die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
  4. die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
  5. auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen
  6. die Düngeverordnung und das Pflanzenschutzgesetz zu beachten

In Landschaftsschutz-, Naturschutz- und Wasserschutzgebieten sowie auf anderweitig unter Schutz gestellten Flächen können weitreichendere Vorgaben nach der jeweiligen Verordnung gelten.

Gehölze in der Feldmark

Intakte Heckenstrukturen sind ein charakteristisches Element in der Isernhagener Feldmark und geben dieser historisch gewachsenen Landschaft einen besonderen Reiz.

Zugleich werden an diese Strukturen unterschiedliche Anforderungen gestellt:

Abgrenzung verschiedener Nutzungsformen und Eigentumsflächen, Schutz von Winderosion, Gliederung der Landschaft und Bereicherung des Landschaftsbildes, Lebensraum für wildlebende Tierarten.

Zur langfristigen Erhaltung der Heckenstrukturen ist ein fachgerechter Gehölzschnitt bei gleichzeitiger Gewährleistung der unterschiedlichen Funktionen wichtig.

Anregungen gibt die nachstehende Präsentation eines gemeinsam mit Landwirten und der Unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover durchgeführten Veranstaltung.

Viele Hecken- und Gehölzstrukturen in Isernhagen liegen innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes.

Für diese Bereiche gelten besondere Ge- und Verbote, die in der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung festgelegt sind.

Waldflächen

Der Anteil an Waldflächen in der Gemeinde Isernhagen liegt mit einem Flächenanteil von 8,5 % weit unter dem Landesdurchschnitt (ca. 21 %).

Der Landschaftsplan Isernhagen sieht eine Vergrößerung des Waldflächenanteils und dabei insbesondere die Entwicklung kleinerer Waldflächen zu größeren Waldgebieten vor.

Demgegenüber gibt es allerdings aus Gründen des Naturschutzes und der Erhaltung des Landschaftsbildes auch größeren Bereiche, die bewusst waldfrei zu halten sind. Hierzu zählen beispielsweise zusammen hängende Grünflächengebiete, Moore und Feuchtgebiete.

Erstaufforstungen müssen durch die Untere Waldbehörde der Region Hannover genehmigt werden.

Waldumwandlungen sind ebenfalls nur nach erteilter Genehmigung durch die Untere Waldbehörde der Region Hannover zulässig. Als Waldumwandlung gelten hierbei dauerhafte Waldbeseitigungen, für die nach Waldgesetz Ersatzaufforstungen zu leisten sind.

Naturschutz im Wald

Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist nach Bundesnaturschutzgesetz das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

Bestehende Wälder weichen von diesen Zielen häufig noch weit ab, da sie in der Vergangenheit mit dem Ziel einer schnellen Holzernte angelegt und entwickelt wurden.

Der Landschaftsplan der Gemeinde definiert für Waldflächen allgemein das Ziel, die Nadelforsten sowie die durch standortfremde Baumartenzusammensetzungen geprägte Laubforsten durch Umbaumaßnahmen zu standortgerechten Waldgesellschaften zu entwickeln. Eine extensive Waldwirtschaft (z.B. baumartengerechte Umtriebszeiten, keine Kahlschläge, Erhöhung des Altholzanteils) ist zu fördern.

Für die Umsetzung von Waldumweltmaßnahmen können von Waldeigentümern und Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach der Richtlinie zur Förderung Forstwirtschaftlicher Maßnahmen Fördermittel des Landes beantragt werden. Inhalte der Maßnahme können ein Erhalt von Altholzbeständen, von Habitat-, Höhlenbäumen und Totholz, die Ausweisung zeitlich begrenzter Ruhezonen, Förderung von Flächen zum Schutz der natürlichen Dynamik (Prozessschutz) sowie Erhalt beziehungsweise Wiederaufnahme traditioneller Waldbewirtschaftungsformen sein.