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Schottergärten

Seit geraumer Zeit werden in der Öffentlichkeit und den Medien vermehrt versiegelte Grundstücksflächen als Grund für abnehmende Insektenlebensräume angeführt. Zugleich gibt es zunehmend Nachbarschaftsstreitigkeiten über die Gestaltung und Zulässigkeit von sogenannten Schottergärten. Auch in der Gemeinde Isernhagen wurde die Frage diskutiert, ob gegen Schottergärten planungs- und/oder bauordnungsrechtlich vorgegangen werden kann bzw. wie diese künftig besser zu steuern sind.
Ein Ansatzpunkt ist dabei die Ausgabe eines Flyers.

An einem Flyer, der sowohl die rechtlichen Konsequenzen der Anlage von Schottergärten als auch die naturschutzfachliche Problematik zusammenfasst, arbeitet die Gemeinde derzeit.
Im Bau- und Planungsamt der Gemeinde (Planungsabteilung und der Abteilung Umwelt und Grün) sowie im Amt für Wirtschaft und Finanzen (Abteilung Grundstücksverkehr) liegt aber schon jetzt der Flyer „Lebendige Gärten. Naturnahes Grün statt ödem Schottergrau“ der Region Hannover aus. Der Flyer kann - wie unter Dokumente zu sehen, heruntergeladen werden. Er stellt die negativen Auswirkungen von Schottergärten auf die Schutzgüter Boden und Artenvielfalt sowie das Kleinklima dar und weist zudem darauf hin, dass Schottergärten nur auf kurze Sicht pflegeleicht sind.

Der Flyer wurde von der Gemeinde um einen Einleger ergänzt, der auf die rechtlichen Konsequenzen der Anlage von Schottergärten eingeht. So können örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung (sog. Gestaltungssatzungen) Vorgaben insbesondere zur Vorgartengestaltung beinhalten.

In einem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz aus Dezember 2019 ist zudem nunmehr folgendes klargestellt: Gemäß niedersächsischer Bauordnung müssen nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein, soweit sie nicht für andere zulässige Nutzungen erforderlich sind. In den Grünflächen muss die Vegetation überwiegen, so dass Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen lediglich als schmale Einfassungen zu den Grünflächen zählen. Ebenso sind Steinflächen aus Gestaltungs- oder Pflegegründen nur in geringem Maße zulässig. Schotterflächen stellen somit keine Grünflächen im Sinne des Bauordnungsrechts dar und sind unzulässig!
Verstöße gegen örtliche Bauvorschriften können mit Geldbußen geahndet werden. Bei Verstößen gegen die niedersächsische Bauordnung droht zunächst eine Beseitigungsanordnung. Bei deren Nichtbefolgung können Zwangsmaßnahmen und letztlich ggf. ein Bußgeld angeordnet werden.
Der oben beschriebene Flyer soll dazu beitragen, dass niemand nach Anlegen eines Schottergartens eine unliebsame Überraschung erlebt und darüber hinaus die Vorteile ansprechend und naturnah gestalteter Gärten veranschaulichen. Von letzteren profitieren unter dem Strich sowohl die Menschen und das Wohnumfeld als auch die Umwelt.

Gemeinde Isernhagen, Planungsabteilung