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Bürgerservice

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Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen Erteilung


Die Zustimmung zur Kündigung ist erforderlich für ordentliche, außerordentliche Kündigungen und Änderungskündigungen sowie für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigung wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bzw. teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung auf Zeit.

Die beabsichtigte Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn die Zustimmung des der zuständigen Stelle erteilt und der Bescheid zugestellt wurde.

An wen muss ich mich wenden?

Die Erteilung der Zustimmung erfolgt durch das Integrationsamt des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Beschäftigungsbetriebes.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Umfangreiche Informationen und Antragsformulare stehen Ihnen auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie zur Verfügung.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie