Widerspruchsrecht bei Datenübermittlung
Das Bundesmeldegesetz (§ 42, § 50 und § 36) räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen
- an Religionsgesellschaften des Ehegatten
- zu Altersjubiläen
- zu Ehejubiläen
- an Parteien, Wählergruppen und andere im Zusammenhang mit Wahlen
- an Adressbuchverlage
- Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Wenn Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, teilen Sie dies bitte schriftlich dem Bürgerbüro mit; gern auch per Email
Bei Fragen wenden Sie sich gern telefonisch an das Bürgerbüro.