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Bürgerservice

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Widerspruchsrecht bei Datenübermittlung

Das Bundesmeldegesetz (§ 42, § 50 und § 36) räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen

  •  an Religionsgesellschaften des Ehegatten
  •  zu Altersjubiläen
  •  zu Ehejubiläen
  •  an Parteien, Wählergruppen und andere im Zusammenhang mit Wahlen
  •  an Adressbuchverlage
  •  Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Wenn Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, teilen Sie dies bitte schriftlich dem Bürgerbüro mit; gern auch per Email 

Bei Fragen wenden Sie sich gern telefonisch an das Bürgerbüro.