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Bürgerservice

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Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz


- Briefaufbietung

Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Welche Unterlagen werden in Isernhagen benötigt?

  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I

bei Erledigung durch Dritte:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder in beglaubigter Kopie

bei Vereinen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder in beglaubigter Kopie

bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

  • schriftliche Einwilligung und Personalausweise der Erziehungsberechtigten

bei Verlust bzw. Diebstahl des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II:

  • Versicherung an Eides Statt
  • Diebstahlanzeige

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Formulare

Verfahrensablauf

Die Vorbesitzerinnen/Vorbesitzer (Halterinnen/Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme der letzten Vorhalterin/des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird stattdessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalterinnen/Vorhalter eingetragen. Ab der dritten Halterin/dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jede weitere zweite nachfolgende fahrzeughaltende Person (also die fünfte, die siebte etc. Person) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.