Personalausweis für deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz im Ausland beantragen
Als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit und ständigem Wohnsitz im Ausland unterliegen Sie nicht der allgemeinen Meldepflicht und damit auch nicht der Ausweispflicht innerhalb Deutschlands.
Es ist Ihnen jedoch möglich, bei ausgewählten deutschen Auslandsvertretungen, die vom Auswärtigen Amt zu Personalausweisbehörden bestimmt wurden, oder unter bestimmten Voraussetzungen in jedem Bürgeramt in Deutschland einen Personalausweis persönlich zu beantragen.
Hinweis:
Bitte erkundigen Sie sich vorher bei der Auslandsvertretung, in dessen Bezirk Sie sich aufhalten, ob diese Personalausweise ausstellen kann, da nicht alle Auslandsvertretungen auch Personalausweisbehörden sind.
An wen muss ich mich wenden?
Sie sollten diese Unterlagen mitbringen:
- aktuelles biometrietaugliche Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- der jetzige (Kinder-)Personalausweis, gültige (Kinder-)Reisepass
- Geburtsurkunde
- bei Verheirateten die Heiratsurkunde
- bei Kindern unter 16 Jahren: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten - bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
Gebühren Personalausweis für Deutsche mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands
- Gebühr: 67,00 €
Antragsteller/-innen ab 24 Jahre inkl . Aufschlag bei Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung oder einer nicht zuständige Stelle im Inland
- Gebühr: 13,00 €
Aufschlag bei Ausstellung außerhalb der Dienstzeit / bei der nicht zuständigen Stelle
- kostenfrei
Einmaliges Aktivieren bzw. Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweis bei Abholung des ausweises.
- Gebühr 52,80 €
Antragsteller/-innen unter 24 Jahre inkl . Aufschlag bei Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung oder einer nicht zuständige Stelle im Inland
- kostenfrei
nachträgliches Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweis
Voraussetzungen
Einen Personalausweis können beantragen:
- Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit unabhängig von ihrem Alter
Verfahrensablauf
Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung oder einem Bürgeramt beantragen.
Details zur Antragstellung im Ausland sowie das Antragsformular finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Auslandsvertretung.
Übersicht deutscher Auslandsvertretungen.
- Bitte stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und vereinbaren telefonisch, per Mail oder online über das Terminbuchungssystem einen Termin bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung oder dem für Sie zuständigen Bürgeramt.
- Bei Ihrer persönlichen Antragstellung ist die Gebühr zu entrichten – bitte erkundigen Sie sich vorab über die Zahlungsmöglichkeiten (Bar, Giro- oder Kreditkarte).
- Holen Sie Ihren Personalausweis bei der Auslandsvertretung oder dem Bürgeramt vor Ort ab oder klären Sie bei Antragstellung das Verfahren der Dokumentenaushändigung.
Bearbeitungsdauer
- für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 4 Wochen
Anträge / Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform nötig: ja
- persönliches Erscheinen: ja
Der Antrag auf Ausstellung des Personalausweises im Inland ist formlos.
Nutzen Sie bitte die Antragsformulare, die bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung bereitgestellt werden
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Rechtsbehelf
Wenn Ihr Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises abgelehnt wird:
- Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin
Rechtsgrundlage
§ 1 Absatz 4 Nummer 2 Personalausweisgesetz (PAuswG);
§ 8 Absatz 8 Personalausweisgesetz (PAuswG);
§ 35 Personalausweisgesetz (PAuswG);
§ 2 KonsG
- § 1 Absatz 4 Nummer 2 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 5 Absatz 2 Nummer 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 7 Absatz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 8 Absatz 2 und 4 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 23 Absatz 4 Satz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 35 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 2 Konsulargesetz (KonsG)
- G.5.2.1 und G.5.2.2 Personalausweisverwaltungsvorschrift (PAuswVwV)