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06.04.2023

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für beratende Mitglieder im Jugendausschuss

bis 26.04.23

Nach der durchgeführten Kommunalwahl am 12.September 2021 hat sich der Rat zu Beginn der neuen Wahlperiode am 04.November 2021 konstituiert und Fachausschüsse gebildet. In § 20 seiner gültigen Geschäftsordnung ist festgelegt, dass auch in dieser Wahlperiode dem Ausschuss für Soziales, Familie, Jugend und Senioren wieder zugewählte Mitglieder der Vertretungen der Träger der Freien Jugendhilfe nach dem § 75 SGB VIII (ohne Stimmrecht) angehören, wenn Kinder und Jugendhilfeangelegenheiten im Sinne der AG KJHG beraten werden. Entscheidend ist dabei, dass tatsächlich Aktivitäten im Bereich der Jugendhilfe im Gemeindegebiet erfolgen. Die Verbandszuständigkeit für das Gemeindegebiet allein reicht nicht aus. Vorschlagsberechtigt sind auch die Träger freier Kindergärten und Kinderspielkreise.

Alle Verbände und Einrichtungen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, werden gebeten, bei der
Gemeinde Isernhagen
Büro des Bürgermeisters
Bothfelder Str. 29
30916 Isernhagen

bis zum 26. April 2023 entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Die Vorschläge können auch telefonisch unter der Rufnummer 0511-61 53 – 1031 oder per E-Mail unter dem Kennwort: „Jugendausschuss“ an Info@isernhagen.de übermittelt werden. Bei Vorliegen von mehr als 3 Vorschlägen entscheidet das Los.

Der Wortlaut des § 75 SGB VIII wird in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.12.2022 zur Information bekanntgegeben.

§ 75
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.